Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Verein Arbeitskreis Bieler Modell» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.

Art. 2
Der Verein Arbeitskreis Bieler Modell bezweckt die Pflege, Verbreitung und Weiterentwick-lung des Bieler Modells als Grundlage für die Entwicklung und Evaluation ergotherapeuti-scher Massnahmen. Zur Realisierung ermöglicht er den Erfahrungsaustausch unter den Anwendenden des Bieler Modells. Ferner kann er Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, Publikationen ermöglichen und eine Website betreiben.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3
Der Verein Arbeitskreis Bieler Modell ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder können handlungsfähige Einzelpersonen (Einzelmitglieder), juristische Personen und Organisationen des öffentlichen Rechts (Kollektivmitglieder) werden.

Art. 5
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebro-chene Jahr ist der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 6
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Haftung

Art. 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglie-der ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Organisation

Art. 8
Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Die Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Darüber hinausgehende, vom Vorstand in Auftrag gegebene fachliche Leistungen können vergütet werden.

Mitgliederversammlung

Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jeweils vom Vorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungs-termin schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 10
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten
2. Wahl der Revisoren
3. Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
4. Kenntnisnahme des Jahresberichts
5. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
6. Erteilung der Décharge an den Vorstand
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Beschlussfassung über die Statuten und deren Änderungen
9. Auflösung des Vereins
10. Beschlussfassung über alle anderen, der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte

Art. 11
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Alle Mitglieder haben eine Stimme.

Art. 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung verlangt.
Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Statuten, die Vereinigung mit andern Vereinen ähnlicher Zwecksetzung oder über die Auflösung des Vereins, erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Vorstand

Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Präsidentin/der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich unter Angabe der Traktanden auf Einladung der Präsidentin/
des Präsidenten oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Art. 14
Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, die nicht gemäss Statuten oder Gesetz der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist berechtigt, einzelne Befugnisse zu delegieren.

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere:
• Vertretung des Vereins nach aussen
• Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vollzug ihrer Beschlüsse
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung
• Ausarbeitung und Genehmigung des Budgets
• Handhabung und Überwachung der Statuten
• Erlass und Änderung von Reglementen
• Einsetzung von Arbeitsgruppen mit definiertem Ziel ihrer Aufgabe
• Kontrolle der Tätigkeit der Arbeitsgruppen

Art. 15
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Vorstand kann für die Abwicklung einzelner definierter Geschäfte bzw. Funktionen
Vorstandsmitglieder mit Einzelunterschrift versehen.

Kontrollstelle

Art. 16
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie kann das Mandat auch einer professionellen anerkannten
Revisionsgesellschaft übertragen. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Vermögen

Art. 17
Das Vereinsvermögen bildet sich aus:
• den Mitgliederbeiträgen
• den freiwilligen Zuwendungen
• dem Erlös aus Dienstleistungen

Auflösung

Art. 18
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es ist einer Institution mit ähnlichem Zweck zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Art. 19
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Bern, 25. Januar 2008

Verein Arbeitskreis Bieler Modell